Stand: 11. Mai 2020
Genießen Sie die Lockerungen mit Hinblick auf Einhaltung der Regeln.
Am 20. April 2020 ist die einheitlich bundesweite Maskenpflicht in Einkaufsläden sowie dem öffentlichen Verkehr in Kraft getreten und sogar erste Lockerungen bei der Öffnung von Geschäften bis 800 Quadratmetern. Wenig später, am 11. Mai 2020, ist es bereits so weit: Die ersten weitgehenderen Lockerungen innerhalb der Corona-Pandemie werden verkündet. Die Lockerungen geschehen erneut föderalistisch. Wir möchten Sie hier darüber informieren, welche Lockerungen innerhalb unseres Landes Niedersachsen und dementsprechend für Hannover ab dem 11. Mai 2020 in Kraft treten. Eines sagen wir Ihnen bereits: nichts ist wie vorher.
Kontaktbeschränkungen + Besuche in Senioren- und Pflegeheimen
Nach wie vor gilt es den Kontakt zu Menschen aus anderen Haushalten auf das absolute Minimum zu reduzieren, denn genau diese Regelung ermöglicht unserer Regierungsebene in Betracht auf die gesunkene Reproduktionszahl dementsprechende Lockerungen während der Corona-Pandemie zu erlassen. Das bedeutet für Sie: In der Öffentlichkeit dürfen Sie sich alleine und gemeinsam mit einem Angehörigen des Haushalts (höchstens allerdings mit einer anderen Person) aufhalten. Darüber hinaus dürfen Sie mit einer weiteren Lockerung an Treffen mit mehreren Teilnehmern aus zwei Haushalten teilnehmen. Von anderen Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Wenn Sie im Freien Sport ausrichten möchten und dafür entsprechende Anlagen nutzen wie zum Beispiel einen öffentlichen Sportpark, dann sind Sie angehalten mindestens 2 Meter Abstand zu halten.
Übrigens: Hier erfahren Sie, welche Corona-Lockerungen bereits seit dem 22. März von der Regierung verkündet sind.
Gastronomie, Friseure, Maniküre und Tattoo-Studios
Gastronomen dürfen aufatmen, denn in Niedersachsen darf unter Einschränkungen geöffnet werden. Hier müssen Gäste allerdings persönliche Informationen vor Ort preisgeben. Hierzu gehören Name und Telefonnummer – diese dienen dafür Infektionsketten nachvollziehen zu können, um unseren staatlichen Gesundheitsapparat nicht zu überfordern und um das Ziel, die Pandemie einzudämmen, nach wie vor vorrangig zu halten. Wenn Sie sich der Bekanntgabe der genannten Daten verweigern, dann sind Sie gezwungen die angestrebte Einrichtung zu verlassen. Weitere Einschränkungen im Gastronomiebetrieb während der Corona-Pandemie sind folgende:
- Zwischen den Tischen muss ein Abstand von mindestens zwei Metern liegen
- Die maximale Auslastung von 50 Prozent des Servicepersonals, die zudem verpflichtet sind eine Maske zu tragen (Gäste müssen keine Maske tragen)
- Speisekarten, Pfeffer- und Salzstreuer o.Ä. sind von den Tischen zu entfernen
Wenn Sie Interesse daran haben Tipps für Gastronomen während der Corona-Krise zu erhalten, dann sehen Sie mal hier. Infolgedessen hat der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) einige Ratgeber als PDF-Download parat, um einen klareren Überblick zu erhalten, auf welche Dinge Gastronomen bei der Öffnung im Hinblick auf das Coronavirus zu achten haben.
Bevor Sie ein leckeres Steak verdrücken: wie sieht es denn mit Ihrem Wohlbefinden auf Ihrem Kopf aus? Fortan dürfen Sie den Friseur Ihres Vertrauens, vorausgesetzt dieser hat geöffnet, wieder besuchen. Selbstverständlich warten auch hier Bedingungen auf Sie:
- Während des Friseurbesuchs müssen Mund und Nase bedeckt sein
- Gesichtsnahe Dienstleistungen sind untersagt (Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasur und Bartpflege)
- Friseurinnen und Friseure sind verpflichtet Namen und Kontaktdaten der Friseurbesucher/innen datenschutzkonform zu dokumentieren und diese Informationen mindestens drei Wochen lang aufzubewahren
Tattoo-Liebhaber haben weiterhin Geduld zu zeigen, denn der Mindestabstand von 1,5 Metern von Tätowierer zum Besucher kann hier nicht eingehalten werden. Darüber hinaus dürfen sogenannte körpernahe Dienstleistungen, mit Hinblick auf strenge Hygieneauflagen, wieder angeboten werden. Hierunter fallen Maniküre, Massagepraxen und Kosmetikstudios.
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht, die bisher auf den öffentlichen Verkehr sowie den Einzelhandel beschränkt war, erweitert sich durch die Möglichkeiten der Wiederöffnungen. Fortan sind Sie dazu verpflichtet in öffentlichen Innenräumen Nase und Mund zu bedecken – zum Beispiel in Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten.
Kinderbetreuung und Notbetreuung
Die private Betreuung von maximal fünf Kindern, die nicht zum eigenen Hausstand gehören (allerhöchstens aber aus drei Haushalten stammen), ist wieder erlaubt. Verlässt das Kind die Gruppe, so ist es nicht zulässig den freien Platz an ein anderes Kind zu vergeben. Die Betreuung darf nicht den ganzen Tag andauern, ist auf Tagesabschnitte und im Gesamten auf eine Dauer von drei Monaten beschränkt.
Notbetreuung in Kindertagesstätten und Schulen werden ausgeweitet und sollen auf ein notwendiges Maß nach wie vor reduziert bleiben. Die Voraussetzungen den Nachwuchs in die Notbetreuung geben zu können, sind folgende:
- Mindestens ein Elternteil ist in einem Beruf tätig, der von allgemeinem Interesse ist
- Das Kind kann nicht anderweitig betreut werden
- In besonderen Härtefällen wie etwa der drohenden Kündigung und ein enormer Verdienstausfall
- Darüber hinaus soll sichergestellt sein, dass Kinder aus schwierigen sozialen Verhältnissen ebenfalls das Angebot der Notbetreuung nutzen können
Tourismus
Dauercamper dürfen sich freuen, denn diesen ist es wieder erlaubt in ihren Camper zurückzukehren beziehungsweise einen Platz aufzusuchen, auf dem sie campen möchten. Auch Besitzer einer Zweitwohnung dürfen ihre weiteren vier Wänden wieder besuchen (auch, wenn sich der Zweitwohnsitz auf einer Insel befindet). Auf diese Insel darf gefahren werden, wenn:
- dort Lebenspartner, Eltern oder Kinder besucht werden
- dauerhaft auf der Insel gearbeitet wird (Journalisten, Ärzte, Pflegende, Zahnmediziner und Tiermediziner)
- ein Dauermietverhältnis auf einem Campingplatz nachgewiesen ist
Spezielle Regelung für die ostfriesischen Landkreise: Tagestouristen dürften nicht auf die ostfriesischen Inseln. Auf dem Festland gilt allerdings die Erlaubnis für Tagesgäste.
Besuche in Gotteshäusern, Bestattungen und Hochzeiten
Religiöse Feierlichkeiten in Kirchen, Moscheen und Synagogen sind möglich, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- Jede Person muss beim Betreten und Verlassen den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten
- Die Nutzung von Gegenständen mehrerer Personen ist nicht erlaubt – hierzu gehören zum Beispiel Gesangbücher, Sammelkörbe, Messkelche und Weihwasserbecken
Beerdigungen und Hochzeiten dürfen stattfinden – die Höchstgrenze liegt bei 20 teilnehmenden Personen.
(Politische) Demonstrationen
Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel können unter Auflagen der örtlichen Behörden zugelassen werden – die Veranstalter sind dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Regeln wie Mindestabstand und Hygienevorschriften eingehalten werden.
Sport
Nach wie vor ist der kontaktlose Sport zulässig, wobei der Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist. Umkleideräume und Duschen dürfen weiterhin nicht genutzt werden. Leistungssportlern ist es allerdings erlaubt Training in geschlossenen Räumen auszuüben. Geräte und Duschen dürfen genutzt werden, wenn die Desinfektion sichergestellt ist.
Fahrschulen
Fortan ist neben dem theoretischen auch der praktische Fahrunterricht sowie auch Fahrschulprüfungen in einem Auto gestattet. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung folgender Regeln:
- 1,5 Meter Mindestabstand
- Fahrlehrer und Fahrschüler müssend während des Unterrichts eine Maske bzw. eine Mund-Nase-Bedeckung tragen
- Beim Betreten, dem Aufenthalt und dem Verlassen der Fahrschule muss der 1,5 Meter-Mindestabstand eingehalten werden
- Name und Kontaktdaten aller Personen, die am Unterricht und an Prüfungen teilnehmen, müssen dokumentiert und drei Wochen aufbewahrt werden
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