Stand: 31. Mai 2020
Die Corona-Krise verlangt uns allen viel ab, auch in Berlin – die Einhaltung der strengen Maßnahmen haben es der Regierung erlaubt Lockerungen zuzulassen, die sich mittlerweile positiv häufen und wir dürfen froh sein, dass in Berlin innerhalb der Corona-Pandemie die Sonne zum Vorschein kommt. Am 19. Und 28. Mai 2020 hat der Berliner Senat bestehende Verordnungen innerhalb der Corona-Schutzmaßnahmen erneut gelockert. Wir möchten Ihnen einen Einblick geben, was in Corona-Zeiten in Berlin derzeit erlaubt ist und was nicht.
Ab dem 2. Juni 2020 ist es erlaubt, dass sich zwei Haushalte oder bis zu fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten in der Öffentlichkeit, in Gaststätten, in Wohnungen und Kleingärten bewegen dürfen – es gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern. Näher beschrieben zählt zu einem Haushalt: Lebenspartner/innen, Kinder (Voraussetzung ist das Sorge- und Umgangsrecht) und Wohngemeinschaften.
Wichtig zu wissen: Die deutschlandweiten Kontaktbeschränkungen wurden bis zum 29. Juni 2020 verlängert – hier in Berlin bis zum 04. Juli 2020. Sollte eine Überfüllung in Park- und Grünanlagen festgestellt werden, kann eine Schließung vorgenommen werden.
Restaurants und Imbisse dürfen innerhalb der Öffnungszeiten von 6 bis 23 Uhr öffnen. Ab dem 2. Juni 2020 ist es Kneipen und Shisha-Bars ebenfalls erlaubt zu öffnen und Gäste zu bewirten.
Was nicht erlaubt ist: Clubs, Diskotheken und das Prostitutionsgewerbe sind nach wie vor angehalten geschlossen zu bleiben.
Wenn Sie Interesse daran haben Tipps für Gastronomen während der Corona-Krise zu erhalten, dann sehen Sie mal hier. Infolgedessen hat der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) einige Ratgeber als PDF-Download parat, um einen klareren Überblick zu erhalten, auf welche Dinge Gastronomen bei der Öffnung im Hinblick auf das Coronavirus zu achten haben.
Berufsschulen, öffentliche und freie Schulen dürfen unter Einhaltung der Auflagen öffnen. Für alle folgenden Punkte gelten die Abstands- und Hygieneregeln. Folgende Punkte zähen für den Schulbetrieb und Universitäten innerhalb der Corona-Krise in Berlin:
Was nicht erlaubt ist: Präsenzunterricht an staatlichen Hochschulen ist untersagt, genauso wie Klassen- und Schülerfahrten. Publikumsverkehr in den Universitäten ist ebenfalls untersagt, genauso wie die Inbetriebnahme von Mensen und Cafeterias.
Seit geraumer Zeit ist es 100 systemrelevanten Berufsgruppen gestattet ihren Nachwuchs in Kitas zu bringen. Seit dem 25. Mai 2020 haben auch Alleinerziehende Elternteile Anspruch auf eine Kinderbetreuung. Ebenfalls gilt:
Übrigens: Am 08. Juni 2020 sollen weitere Lockerungen bezüglich der Kindertagesstätten vorgenommen werden. Absteigend dem Alter nach sollen berufsunabhängige Kinder wieder in die Betreuung gegeben werden dürfen.
Nach wie vor ist jeder am öffentlichen Verkehr Teilnehmende dazu verpflichtet, einen Schutz zu tragen, der Mund und Nase bedeckt. Außerdem muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Diese Regeln gelten für Fähren, Flughäfen, Taxis, Bahnhöfen und Zügen.
Was nicht erlaubt ist: Innerhalb der Busse der BCG ist der Kontakt zu Fahrer/innen zu vermeiden. Aus diesem Grund sind die vorderen Türbereiche versperrt und der Ticketverkauf im Bus nicht möglich.
Die Berliner/innen dürfen sich im Bereich des Sportes sehr freuen:
Was nicht erlaubt ist: Zuschauer/innen ist es weiterhin untersagt an Sportereignissen teilzunehmen. Umkleidekabinen und Duschen dürfen nicht genutzt werden und bei den Freibädern variieren die Bedingungen. Fragen Sie vorsichtshalber vor Ort nach, um mehr Informationen zu erhalten.
Gerade im Kulturbereich gehen zahlreiche Lockerungen des Berliner Senats einher. Voraussetzung für alle Kulturevents sind die maximalen Teilnehmerzahlen, die ab dem 02. Juni 2020 Gültigkeit haben: in geschlossenen Räumen bis zu 150 Teilnehmer und im Freien bis zu 200 Teilnehmer, ab dem 30. Juni in geschlossenen Räumen bis zu 300 Teilnehmer und im Freien bis zu 1.000 Teilnehmer; darüber hinaus dürfen sich ab dem 16. Juni 2020 bereits bis zu 500 Teilnehmer im Freien versammeln. Weitere Lockerungen innerhalb der Corona-Pandemie im Berliner Kulturbereich:
Was nicht erlaubt ist: Großveranstaltungen bleiben nach wie vor bis zum 31. August 2020 untersagt.
Feierlichkeiten (Hochzeiten, Taufen und Trauerfeiern)
Aus zwingenden Gründen dürfen bis zu 50 Personen an privaten Feiern teilnehmen – dies gilt ab dem 02. Juni 2020. Zwingende Gründe sind Hochzeiten, Taufen und Trauerfeiern.
Seit dem 30. Mai 2020 sind religiöse Veranstaltungen im Freien erlaubt, hierbei spielt die Teilnehmerzahl keine Rolle. Ab dem 02. Juni 2020 sind Gottesdienste in Innenräumen mit bis zu 200 Personen möglich. Ab dem 16. Juni 2020 entfällt die Teilnehmerbegrenzung.
Werdende Mütter dürfen sich besonders freuen:
Was nicht erlaubt ist: In Krankenhäusern planbare Operationen und Eingriffe, die eine Covid-19-Notfallversorgung vornehmen, müssen verschoben werden, sofern sie eine Behandlung von Covid19-Patientinnen und Patienten erschweren. Tageseinrichtungen und Werkstätten für Menschen mit Handicaps, bleiben geschlossen, sofern sie keine Notbetreuung anbieten. Ausgenommen sind Betriebe im medizinischen oder Pflegesektor (zum Beispiel Wäschereien).
Seit dem 25. Mai 2020 sind Hotels, Ferienwohnungen und andere Unterkünfte in Berlin eingeschränkt für den Tourismus geöffnet.
Was nicht erlaubt ist: Bis zum 14. Juni 2020 gilt für das gesamte Ausland eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.
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